Umgangsbegleitung ist Kinderschutzarbeit

Ein Paar kann sich trennen, aber Eltern bleiben Eltern.

Kinder sind die Hauptbetroffenen und Leidtragenden der Trennung und Scheidung ihrer Eltern.

Sie haben in der Regel den Wunsch, zu beiden Elternteilen Kontakt zu halten, beide Elternteile lieben zu dürfen. Es hilft den Kindern den Trennungsschmerz zu verarbeiten und seelisch gesund zu bleiben, wenn sie auch zu dem Elternteil, von dem sie getrennt leben, eine Beziehung bewahren und weiterentwickeln können. Kinder haben ein Grundrecht auf beide Eltern, durch Umgangsbegleitung unterstützt der KSB Familien bei der Verwirklichung ihres Grundrechts.

Begleiteter Umgang

Was ist das?

Der betreute Umgang ermöglicht es Kindern getrennt lebender Eltern auch in schwierigen Situationen mit beiden Elternteilen Kontakt zu halten.
Das Angebot gilt für Kinder, bei denen der Besuchskontakt sehr konfliktbeladen stattfindet. Außerdem dient das Angebot zur Kontaktanbahnung vor allem bei kleineren Kindern, die einen Elternteil schon längere Zeit nicht gesehen haben.

Ziele der Umgangsbegleitung

Ziel der als Übergangsphase gedachten Maßnahme ist es, die Eltern in die Lage zu versetzen den Umgang mit ihren Kindern wieder selbstverantwortlich zu regeln.
Umgangsbegleitung bedeutet Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen Kind und nicht mit dem Kind zusammenlebendenen Elternteil.
Dazu gehört es, Besuchskontakte durch die Anwesenheit einer dritten Person bei der Übergabe des Kindes oder während der ganzen Dauer des Besuchskontaktes zu ermöglichen. Umgangsbegleitung stellt auch einen geschützten Rahmen für Eltern-Kind Kontakte bereit, die sonst nicht zustande kommen.

Wer kann Umgangsbegleitung in Anspruch nehmen?

Familien, bei denen es als sinnvoll erachtet wird den begleiteten Umgang durchzuführen, werden vom zuständigen Jugendamt oder durch Gerichtsbeschluss an den Kinderschutzbund verwiesen. Daraufhin melden sich die Eltern beim Kinderschutzbund an. Anschließend wird ein Termin für ein Erstgespräch mit der Familientherapeutin entweder gemeinsam für beide Elternteile oder getrennt voneinander vereinbart - je nachdem, ob zum augenblicklichen Zeitpunkt ein Zusammentreffen sinnvoll erachtet wird. Die Eltern werden mit den Regeln für die Umgangsbegleitung bekannt gemacht und unterschreiben eine entsprechende Vereinbahrung.

Durchführung der Umgangsbegleitung

In der Regel werden 14tägig maximal 2 Stunden für die Treffen vereinbart.

In entsprechenden Situationen erfolgt die Übergabe des Kindes zeitversetzt, so dass die Eltern keine Gelegenheit haben, sich zu begegnen und in Anwesenheit des Kindes Konflikte auszutragen.

Zu Besuchskontakten mit dem Kind ist ausschließlich der andere Elternteil zugelassen. Ausnahmeregelungen können mit Zustimmung beider Elternteile vereinbart werden.

''Ausflüge'' (Spielplatzbesuch, Spaziergänge) sind möglich, soweit dies mit Zustimmung beider Elternteile vereinbart wurde.

Alle Maßnahmen sollen ausschließlich dem Wohle des Kindes dienen.

Birgit Haußmann, systemische Familientherapeutin