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Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Passau

Bürozeiten
Geschäftsstelle - Schießgrabengasse 2

Mo – Fr von 8.30 – 11.30 Uhr
oder nach Vereinbarung.

Familienbüro - Hennengasse 4

Montag 8:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 8:30 - 11:30 Uhr und 12:00 - 14:30 Uhr
Donnerstag 8:30 - 11:30 Uhr
Freitag 8:30 - 11:30 Uhr

Kleiderladen

Abholung von Spenden nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Abgabe von Spenden im Kleiderladen in Hacklberg Montag von 16 - 18 Uhr und Mittwoch von 9 - 11 Uhr. Im August und in den Weihnachtsferien ist der Kleiderladen geschlossen.

Kinderstube

Bis auf Weiteres geschlossen

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Kinderstube

Vorübergehend geschlossen

Unser Team

Sandra Tutte

Verwaltung,
Ferienprogramm

Andrea
Tausendteufel

Buchhaltung,
Familienzentrum

Charlotte
Klaster

Begleiteter
Besuchskontakt

Kerstin Schulz

Begleiteter
Besuchskontakt

Susanne Landes

Familienhilfe

Marina Walther

Familienhilfe,
Familienpaten

Petra
Hutschenreuther

Familienhilfe,
Familienpaten

Brigitte Blank

Bildungsprojekte
Deutscher Kinderschutzbund 
Ortsverband Passau e.V. 
Schießgrabengasse 2
94032 Passau

Tel.: 0851 2559

Fax: 0851 4905843

Unser Vorstand

Julia Stern (Vorsitzende) sitzend Mitte blaues Oberteil, Ulrike Walther (stv. Vorsitzende) sitzend 2.v.l., Barbara Burgstaller (stv. Vorsitzende) sitzend 7.v.l., Manfred Ziga (Schatzmeister) stehend ganz links
v.l stehend: Konstantin Katsikis (Medien), Elena Mogilansky (Familiencafe), Sylvia Lange (Schriftführerin), Dr. Wolfgang Dorn (Ferienprogramm), Josef Wetzl (Ferienprogramm), Ann-Christin Hufen, Evi Buhmann (Ehrenvorsitzende), Andreas Rother v.l sitzend: Mandy Hieke (Glücksmomente) Sabine Cichon (Veranstaltungen), Heidi Koenen (Presse), Elena Mogilansky

Eine beachtliche Leistung: der ehrenamtliche Vorstand des Kinderschutzbundes führt die Geschäfte des Vereins. Jeder einzelne ist mit seinem ganzen Engagement und seinen persönlichen Fähigkeiten und Stärken für die Kinder unserer Region im Einsatz.

Lieben Sie Kinder und haben Sie ein bisschen Zeit? Dann kommen Sie zu uns – wir freuen uns auf Sie!

Der Kinderschutzbund Passau
in
Zahlen

800

Mitglieder

über 200

ehrenamtliche Helfer

11

hauptamtliche Mitarbeiter

133.500 €

Spenden

1650 Mal

Kleidung für Kinder

19

Familienpatenschaften

1444

Besuche in der Kinderstube

3800

Besuche im Familiencafé

45
Jahre

Kinderschutzbund Passau

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Passau e.V“., kurz „DKSB Passau e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Passau.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der DKSB Passau e. V. setzt sich ein für
• die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
• die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
• die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
• die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder; dabei werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigt,
• den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art,
• soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
• eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
• kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der DKSB Passau e.V. will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
• Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
• Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
• im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
• mit anderen in Passau tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinderfreundliche Initiativen fördert,
• die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
• Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
• verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
• Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
• Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
• Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.

(3) Der DKSB Passau e.V. ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der DKSB Passau e.V. ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt)
(2) Der DKSB Passau e.V. ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
• drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
• Rechtsstreitigkeiten,
• Vollstreckungsmaßnahmen
• Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000,00 Euro im Einzelfall
• Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können
(3) Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des DKSB Passau e. V. verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.
(4) Der DKSB Passau e.V. ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbands zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den DKSB Passau e. V. zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im DKSB Passau e.V. kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem DKSB Passau e.V. als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des DKSB Passau e.V. besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des DKSB Passau e.V. besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.
(4) Alle aktiven Mitglieder des DKSB Passau e.V. haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des DKSB Passau e.V. zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
• dieser Satzung oder den Beschlüssen des DKSB Passau e.V. oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
• das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder
• ihre Verpflichtungen gegenüber dem DKSB Passau e.V. trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen
• Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des DKSB Passau e.V., die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom DKSB Passau e.V. verliehenen Ehrungen.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des DKSB Passau e.V. sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
• die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf, die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Jahresberichts,
• die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
• die Beschlussfassung über den Haushalt
• die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des DKSB Passau e.V.
• die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder
• die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
• die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
• die Bestellung der Abschlussprüfer/innen
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrags auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen i. S. d. § 15 AO oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken. Dies gilt nicht für Wahlen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
(5) Wahlen sind geheim durchzuführen.
Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge und, soweit nicht nach Abs. 6 abweichend beschlossen, in getrennten Wahlgängen gewählt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
Soweit im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht wird, erfolgt eine Stichwahl, bei der die relative Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Einzelwahl nehmen die beiden, bei Gesamtwahl von zwei Ämtern nehmen die drei Kandidatinnen/Kan¬didaten mit der höchsten Stimmenzahl an dieser Stichwahl teil. Für das Amt der Beisitzerinnen/Beisitzer erfolgt eine solche Stichwahl nicht; die nicht besetzten Beisitzerämter werden für diese Wahlperiode nicht besetzt.
Erreichen bei einer Gesamtwahl mehrere stimmengleiche Kandidatinnen/Kan¬di¬daten die absolute oder bei einer satzungsmäßigen Stichwahl mehrere stimmengleiche Kandidatinnen/Kandidaten die relative Stimmenmehrheit, findet unter ihnen eine Stichwahl statt, bei der wiederum die relative Stimmenmehrheit entscheidet.
(6) Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und bei der Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 5 jeweils die Durchführung in einem Wahlgang (Gesamtwahl) beschließen. Bei jeder Gesamtwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind, kann aber auch weniger Stimmen abgeben.
Bei allen Vorstandsämtern gilt für die erforderliche Mehrheit Abs. 5, zu Kassenprüferinnen/Kassenprüfern sind die beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
Nur bei der Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 5 zudem die Durchführung einer offenen statt geheimen Wahl beschließen.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen (geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e anderer/e Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- der / dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- und bis zu acht Beisitzern / Beisitzerinnen.
Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin / der Schatzmeister und die Schriftführerin / der Schriftführer.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 3 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000,00 EUR oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit-Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband Bayern zu übersenden.

§ 12 Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des DKSB Passau e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des DKSB Passau e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.

 

Passau, den 14.03.2018

Anhang

Zusätzlich geltende Paragraphen der Bundes- und Landesverbandsatzungen

(sind bei der Eintragung der von der Mitgliederversammlung 1997 beschlossenen Mustersatzung für Orts- und Kreisverbände dem Amtsgericht mit vorzulegen)

 

I. Bundessatzung

 

§ 4
Mitgliedschaft und Gliederung des Verbandes

(1) Mitglieder des Verbandes sind:

a) die Orts- und Kreisverbände des DKSB,
b) die Landesverbände des DKSB,
c) die Mitglieder des Bundesvorstandes,
d) Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten,
e) Ehrenmitglieder,
f) Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB,
g) juristische Personen als fördernde Mitglieder.

(2) Der DKSB gliedert sich in Orts- bzw. Kreisverbände, in Landesverbände und Bundesverband.

§ 5
Orts- und Kreisverbände

(1) Die Orts- und Kreisverbände des DKSB erfüllen die Aufgaben und verwirklichen die Zwecke nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung auf örtlicher Ebene. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Verbandes zu beachten. Die Aufgabenbereiche der Orts- und Kreisverbände sollen mit dem Gebiet der kommunalen Körperschaften übereinstimmen. Orts- und Kreisverbände stehen einander gleich. Mehrere Ortsverbände oder ein Ortsverband und ein Kreisverband im Gebiet derselben kommunalen Körperschaft regeln die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der zuständige Landesverband.

(2) Die Orts- und Kreisverbände sind organisatorisch in Landesverbänden zusammengefasst. Als Orts- bzw. Kreisverband wird nur eine Vereinigung anerkannt, die nach Zustimmung des zuständigen Landesverbandes und des Bundesverbandes in das Vereinsregister eingetragen ist. Die Gründung von Orts- und Kreisverbänden kann nur nach Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes erfolgen.

(3) Die vom Bundesverband für die Orts- und Kreisverbände beschlossene Mustersatzung ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.

 

§ 6
Landesverbände

(1) Die Landesverbände vertreten den DKSB auf Landesebene und bestimmen die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Bundesverbandes zu beachten. Sie sind in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu führen. Neugründungen von Landesverbänden können nur nach Zustimmung des Bundesverbandes erfolgen. Der Zuständigkeitsbereich der Landesverbände orientiert sich an der föderalistischen Struktur der Länder und stimmt mit dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes überein. Die vom Bundesverband beschlossene Mustersatzung für Landesverbände ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.

(2) Aufgabe der Landesverbände ist es, die Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit anzuregen, fachlich zu unterstützen, die Arbeit zu koordinieren und die Erfahrungen aus der Verbandsarbeit in den Bundesverband einzubringen. Die Landesverbände vertreten die Interessen der Orts- und Kreisverbände gegenüber den jeweiligen Landesbehörden und dem Bundesverband.

(3) Landesverbände können in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz und dem Bundesvorstand gesamtverbandliche Arbeitsschwerpunkte sowie überregionale Arbeitsschwerpunkte in Absprache mit den betroffenen Orts- und Kreisverbänden übernehmen.

(4) Die Betreuung der Orts- und Kreisverbände in Bundesländern ohne eigenen Landesverband erfolgt durch einen anderen Landesverband in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz (LVK) und dem Bundesverband. Die Übertragung der Betreuung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes.

 

§ 7
Bundesverband

Der Bundesverband vertritt den DKSB in seiner Gesamtheit und bestimmt die Grundsätze der Verbandsarbeit. Zu diesem Zweck kann er Beschlüsse fassen und Richtlinien erlassen.

 

§ 9
Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins gebildet werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft „Deutscher Kinderschutzbund Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendtelefon e.V.“, nachfolgend kurz DKSB BAG KJT e.V., mit Sitz in Wuppertal ist stimm- und antragsberechtigtes Mitglied. Der DKSB BAG KJT e.V. leitet und koordiniert nach Maßgabe seiner Satzung und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des DKSB die Arbeit aller Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche. Änderungen der Satzung des DKSB BAG KJT e.V. bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

(3) Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche sollen der DKSB BAG KJT e.V. beitreten und sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung des DKSB beschlossenen Standards am Kinder- und Jugendtelefon zu erfüllen.

(4) Bundesarbeitsgemeinschaften und Bundesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten. Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB berichten der Bundesmitgliederversammlung alljährlich über ihre Tätigkeit.

(5) Verträge zwischen Bundesarbeitsgemeinschaften und Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten am Namen des DKSB dürfen erst nach Zustimmung durch den Bundesvorstand abgeschlossen werden.

(6) Die vom Bundesverband für Bundesarbeitsgemeinschaften beschlossenen Mustersatzungen sind für diese verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.

§ 11
Zusammenarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie des Bundesverbandes

(1) Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie Bundesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten.

(2) Überregionale Kampagnen oder Maßnahmen des Bundesverbandes, die in besonderem Maße die Mitarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände erfordern, werden der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Werden solche Kampagnen oder Maßnahmen zwischen den Mitgliederversammlungen aus besonderem Anlass erforderlich, wird über sie, nach vorheriger Anhörung der Landesvorstandskonferenz, durch den Bundevorstand beschlossen.

§ 12
Beiträge und Abgaben

(1) Die Festsetzung der Jahresmindestbeiträge für Einzelmitglieder in den Orts-, Kreis- und Landesverbänden erfolgt durch die Bundesmitgliederversammlung. Die Orts-, Kreis- und Landesverbände erheben die Beiträge von ihren Einzelmitgliedern und führen einen Teil davon an den Bundesverband ab („Abgabe“).Die Höhe dieser Abgabe wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Mitgliederzahl am 30. September des Abrechnungsjahres. Die Abgabenverpflichtung der Orts- und Kreisverbände gegenüber dem jeweiligen Landesverband bestimmen sich nach der Satzung des zuständigen Landesverbandes.

(2) Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder des Bundesverbandes richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Bundesvorstand festgesetzt.

(3) Für die Mitgliedschaft von Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitgliedern sowie von Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB wird kein Beitrag erhoben.

(4) Die Abgaben sind spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an den Bundesverband zu leisten. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verrechnen. Verbände, die ihre Abgabe nicht satzungsgemäß abgeführt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.

§ 13
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der Orts-, Kreis- und Landesverbände endet durch deren Auflösung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Tod oder durch Ausschluss, die Mitgliedschaft der Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitglieder durch Verzicht, Ausschluss oder Tod, die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation.

(2) Mitglieder des Bundesverbandes, die die Interessen des DKSB nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien und Beschlüssen zuwiderhandeln, keinen ordnungsgemäßen Vorstand wählen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung der Abgabe mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesverband nach Anhörung des betroffenen Verbandes und der Landesvorstandskonferenz.

(3) Mit dem Ausschluss verliert ein Mitgliedsverband oder eine Bundesarbeitsgemeinschaft die Berechtigung zur Führung des Namens „Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)“. Die Unterlagen sind unverzüglich an den Bundesverband oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Schiedsgericht des Verbandes angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig.

 

§ 23
Schiedsgericht

Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundesverband und seinen Organen oder innerhalb derselben entscheidet ein Schiedsgericht, das aus der/dem Vorsitzenden, die/der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und zwei Beisitzer/innen besteht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Abwesenheitsvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt eine vom Vorstand erlassene Schiedsgerichtsordnung.

 

II. Landessatzung

§ 4
Mitgliedschaft und Gliederung des Vereins

1. Mitglieder des Landesverbandes sind
a) die Orts-,/Kreisverbände,
b) die Mitglieder des Landesvorstandes,
c) natürliche Personen, die zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt worden sind,
d) juristische Personen oder Stiftungen als außerordentliche Mitglieder
e) Einzelmitglieder aus Orten ohne Orts-/Kreisverband.

Mitglieder gem. c), d) und e) haben kein Stimmrecht.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

3. Aufgabe des Landesverbandes ist es, die Orts-/Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen, die Durchführung der in ihrem Bereich entfalteten Aktivitäten zu koordinieren und zusammenfassend in den Bundesverband einzubringen sowie für die Durchführung der Richtlinien des Bundesverbandes zu sorgen. Außerdem hat der Landesverband neue Orts-/Kreisverbände - notfalls Stützpunkte - in seinem Bereich zu gründen. Bei einem Streit mehrerer Orts-/Kreisverbände im Gebiet einer kommunalen Körperschaft regelt die einheitliche, gemeinsame Vertretung der Landesverband.
Bei Belangen der Orts-/Kreisverbände koordiniert, unterstützt und vertritt der Landesverband die Interessen der Orts-/Kreisverbände in Absprache mit dem jeweiligen Orts-/Kreisverband gegenüber den Landesbehörden.
Der Landesverband unterrichtet den Bundesverband über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten.

4. Alle Organisationen im Landesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten. Die Stützpunkte und Orts-/Kreisverbände haben dem Landesverband einmal jährlich bis zum 31.03. einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Vom wichtigen Schriftverkehr mit dem Bundesverband ist der Landesverband durch gleichzeitige Übersendung von Kopien zu unterrichten. Die Namen und Adressen der in den Orts- bzw. Landesvorstand gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

5. Als Orts-/Kreisverband wird nur eine Vereinigung anerkannt, die mindestens 15 Mitglieder hat, die in das Vereinsregister eingetragen ist und deren Satzung mit der gültigen Fassung der Mustersatzung für Orts-/Kreisverbände übereinstimmt.
Nicht eingetragene Vereinigungen gelten als Stützpunkte. Sofern sich ein Stützpunkt nicht einem Orts-/Kreisverband angeschlossen hat, bestimmt der Landesverband, welchem Verband der Stützpunkt angegliedert wird.

6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den DKSB und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.

 

§ 11
Schiedsgericht

Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Landesverbandes und seinen Organen oder innerhalb derselben entscheidet das gemäß § 23 der Bundessatzung eingesetzte Schiedsgericht.

 

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